Häufige Fragen (FAQ)

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um Pflege, Pflegegrade und unsere Leistungen.

Wann bin ich pflegebedürftig?

Wenn Sie aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auf längere Sicht Hilfe benötigen, sind Sie pflegebedürftig. Dieser Hilfebedarf muss voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.

Wie wird der Pflegegrad festgestellt?

Der Medizinische Dienst (MD) besucht die pflegebedürftige Person in ihrer Wohnung und begutachtet den Hilfebedarf. In diese Begutachtung fließen auch ärztliche Auskünfte mit ein, sofern Sie als Patient dazu einwilligen. Vorher müssen Sie einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse stellen.

Wie stelle ich einen Antrag auf Pflegegrad?

Ein Antrag bei der Pflegekasse kann formlos gestellt werden – telefonisch oder schriftlich. Die meisten Pflegekassen haben auch Formulare, die die Antragstellung erleichtern. Fragen Sie einfach bei Ihrer Krankenkasse nach. Wir helfen Ihnen dabei gerne.

Wie bereite ich mich auf den Begutachtungstermin vor?

Eine gute Vorbereitung erhöht die Chance auf ein Gutachten, das dem tatsächlichen Pflegebedarf entspricht:

  • Alle Arzt- und Krankenhausberichte bereithalten
  • Liste aller täglich eingenommenen Medikamente vorbereiten
  • Hilfsmittel für die Begutachtung bereitstellen
  • Über regelmäßige Behandlungen informieren (z. B. Krankengymnastik)
  • Pflegeperson bei der Begutachtung dabei haben
  • Falls bereits ein Pflegedienst tätig ist: Pflegedokumentation bereitlegen

Wichtig: Falsche Scham oder Bescheidenheit ist nicht angebracht. Verharmlosen Sie Ihre Hilfsbedürftigkeit nicht – das könnte dazu führen, dass zu wenig Leistungen gewährt werden.

Welche Leistungen kann ich von einem Pflegedienst erhalten?

  • Hilfe bei der täglichen Körperpflege
  • Unterstützung bei der Nahrungszubereitung und -aufnahme
  • Mobilität und hauswirtschaftliche Tätigkeiten
  • Beratungen und Betreuungsleistungen (z. B. Beschäftigung, Spaziergänge)
  • Behandlungspflegerische Maßnahmen (z. B. Medikamentengaben, Injektionen, Wundversorgung)

Kann ich selbst entscheiden, welche Leistungen ich in Anspruch nehme?

Ja. Die Pflegekasse bewilligt den Pflegegrad und stellt Ihnen einen monatlichen Betrag zur Verfügung. Welche Leistungen Sie in Anspruch nehmen möchten, besprechen Sie mit uns – wir machen Ihnen ein individuelles Angebot und erklären Ihnen die Kosten transparent.

Was ist der Unterschied zwischen Sachleistung und Pflegegeld?

Sie haben zwei Möglichkeiten:

  • Nur Sachleistungen: Die Leistungen der Pflegeversicherung werden vollständig durch den Pflegedienst ausgeschöpft.
  • Kombination: Der Sachleistungsbetrag wird nicht voll genutzt – der Rest wird anteilig als Pflegegeld ausgezahlt.
  • Selbstzahler: Ohne Pflegegrad können Sie alle Leistungen auch privat in Anspruch nehmen.

Kann ich meinen Pflegedienst frei wählen?

Ja. Sie dürfen selbst bestimmen, mit welchem Pflegedienst Sie einen Pflegevertrag abschließen. Niemand kann Ihnen vorschreiben, welchen Dienst Sie nutzen müssen.

Was tue ich, wenn ich mit der Pflege unzufrieden bin?

Wenden Sie sich direkt an unsere Pflegedienstleitung Frau Dorothea Neve unter 04106 / 78 79 8. Sie führt das Gespräch mit Ihnen und dem betreffenden Mitarbeitenden und bietet Ihnen eine Lösung an. Ihr Feedback ist uns wichtig.

Muss ich dem Pflegedienst einen Schlüssel geben?

Nein – solange Sie in der Lage sind, die Tür selbst zu öffnen, ist das nicht notwendig. Nimmt die Pflegebedürftigkeit jedoch zu, sodass ein Öffnen der Tür nicht mehr möglich ist, wird in den meisten Fällen ein Schlüssel übergeben. Dies wird in einem Schlüsselprotokoll schriftlich festgehalten.

Muss ich ins Pflegeheim, wenn der Pflegebedarf steigt?

Nein. Solange es möglich ist, können Sie in Ihrer Wohnung leben und dort Unterstützung erhalten. Bei steigendem Pflegebedarf kann ein höherer Pflegegrad beantragt werden. Alternativ gibt es Tagespflege oder betreute Wohngemeinschaften als Zwischenlösungen.

Was ist Verhinderungspflege?

Wenn die pflegende Person durch Urlaub oder Krankheit vorübergehend ausfällt, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege – das nennt man Verhinderungspflege. Seit dem 01.07.2025 gilt ein gemeinsames Jahresbudget von 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Anspruch besteht ab Pflegegrad 2, nachdem die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate gepflegt hat.

Mehr zur Verhinderungspflege →

Werden Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel finanziert?

Ja. Pflege- und Krankenkassen finanzieren notwendige Hilfsmittel wie:

  • Pflegebett, Rollator, Hausnotrufgerät
  • Verbrauchsmaterialien (Inkontinenzmaterial, Handschuhe) bis zu 40 €/Monat
  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (z. B. ebenerdige Dusche) bis zu einem festgesetzten Höchstbetrag
  • Anschluss- und Betriebskosten für den Hausnotruf, falls die pflegebedürftige Person allein lebt

Ihre Frage war nicht dabei?

Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns – wir helfen Ihnen persönlich weiter.